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Nach § 14 Gewerbeordnung ist jede/r Gewerbetreibende verpflichtet
den Beginn
zeitgleich mit der tätsächlichen Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen, in dessen Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Gleiches gilt für die Verlegung und die Abmeldung eines Gewerbes. Bitte beachten Sie, dass eine dem Zeitpunkt des Beginns, der Verlegung oder Abmeldung des Gewerbes vorausgehende Anzeige nicht vorgesehen ist.
Dies gilt für jede Niederlassung eines Betriebes, auch für Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen.
Bitte beachten Sie:
Nutzen Sie gerne die komfortable Möglichkeit, Ihre Gewerbeanzeige - mit integrierter Bezahlfunktion - selbst online über das Wirtschafts-Service-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP.NRW) zu erstatten. Hierbei haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Bestätigung direkt abzurufen und auszudrucken.
In Ausnahmefällen besteht noch die Möglichkeit einer Online-Terminbuchung für eine persönliche Gewerbeanzeige im Sachgebiet Standesamt, Bürgerservices.
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, GmbH & Co. KG) sind alle persönlich haftenden Gesellschafter Gewerbetreibende und damit zur Anzeige verpflichtet. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizufügen. Bei Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist die Erlaubnis in Ablichtung einzureichen, bei Handwerksbetrieben die Handwerkskarte.
26,00 | An- und Ummeldungen für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind |
33,00 | für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind |
13,00 | für jeden weiteren Vertretungsberechtigten von juristischen Personen |
onika
Frauendorf
Sachbearbeiterin / Standesbeamtin
keine
Freitext
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.
Ralf
Heuel
Sachgebietsleitung / Standesbeamter
keine
Freitext
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Nach § 14 Gewerbeordnung ist jede/r Gewerbetreibende verpflichtet
den Beginn
zeitgleich mit der tätsächlichen Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen, in dessen Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Gleiches gilt für die Verlegung und die Abmeldung eines Gewerbes. Bitte beachten Sie, dass eine dem Zeitpunkt des Beginns, der Verlegung oder Abmeldung des Gewerbes vorausgehende Anzeige nicht vorgesehen ist.
Dies gilt für jede Niederlassung eines Betriebes, auch für Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen.
Bitte beachten Sie:
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Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, GmbH & Co. KG) sind alle persönlich haftenden Gesellschafter Gewerbetreibende und damit zur Anzeige verpflichtet. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizufügen. Bei Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist die Erlaubnis in Ablichtung einzureichen, bei Handwerksbetrieben die Handwerkskarte.
26,00 € | An- und Ummeldungen für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind |
33,00 € | für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind |
13,00 € | für jeden weiteren Vertretungsberechtigten von juristischen Personen |
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.
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