Nebeneinnahmen des Bürgermeisters

Aufstellung der Nebentätigkeiten des Bürgermeisters gemäß § 18 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz

Nach § 18 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind alle Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten verpflichtet, dem Rat bis zum 31.03. eines jeden Jahres eine Aufstellung über Nebeneinnahmen aus dem vorangegangenen Rechnungsjahr vorzulegen. In dieser Aufstellung ist - auf jeden Einzelfall abgestellt - Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Vergütung aufzuführen.
Die Abführungspflicht für Vergütungen aus den aufgeführten Gremientätigkeiten besteht unmittelbar auf der Grundlage des § 13 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung. An den Dienstherrn abzuführen sind alle in die Ermittlung einzubeziehenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie zusammengerechnet die Höchstgrenze von 6.000 € im Kalenderjahr übersteigen.
Einzubeziehen sind alle erhaltenen Geldleistungen und geldwerten Vorteile mit Ausnahme von Fahrt- und Reisekosten. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.
Das Innenministerium geht aufgrund der besonderen Erwähnung des Hauptverwaltungsbeamten in der gesetzlichen Regelung zur Sitzungsgeldzahlung bei Sparkassen davon aus, dass die von § 18 Sparkassengesetz erfassten Sitzungsgelder von den Abführungspflichten gemäß der Nebentätigkeitsverordnung ausgenommen sind.

Bürgermeister Schulte hat den Rat in seiner Sitzung am 05.03.2024 über seine Nebentätigkeiten informiert und die anhängende Übersicht bekannt gegeben. Nach der Kenntnisnahme durch den Rat wird diese Aufstellung aus Gründen der Transparenz freiwillig hier veröffentlicht.

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