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Nach § 14 Gewerbeordnung ist jede/r Gewerbetreibende verpflichtet
die Aufgabe eines Gewerbebetriebes
zeitgleich mit der tatsächlichen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen, in dessen Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Gleiches gilt für die Verlegung und die Anmeldung eines Gewerbes. Bitte beachten Sie, dass eine dem Zeitpunkt des Beginns, der Verlegung oder Abmeldung des Gewerbes vorausgehende Anzeige nicht vorgesehen ist.
Dies gilt für jede Niederlassung eines Betriebes, auch für Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen.
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, GmbH & Co. KG) sind alle persönlich haftenden Gesellschafter Gewerbetreibende und damit zur Anzeige verpflichtet. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizufügen. Bei Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist die Erlaubnis in Ablichtung einzureichen, bei Handwerksbetrieben die Handwerkskarte.
Nutzen Sie die komfortable Möglichkeit, Ihre Gewerbeanzeige - mit integrierter Bezahlfunktion - zu jeder Zeit online über das Wirtschafts-Service-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP.NRW) zu erstatten. Auch Ihre Bestätigung können Sie direkt elektronisch abzurufen und falls gewüscht selbst zu Hause ausdrucken.
Eine persönliche Gewerbeanzeige im Sachgebiet Standesamt, Bürgerservices ist in Ausnahmefällen möglich. Bitte buchen Sie hierfür über die Online-Terminvergabe einen entsprechenden Termin.
Monika
Frauendorf
Sachbearbeiterin / Standesbeamtin
keine
Freitext
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.
Ralf
Heuel
Sachgebietsleitung / Standesbeamter
keine
Freitext
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.
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Nach § 14 Gewerbeordnung ist jede/r Gewerbetreibende verpflichtet
die Aufgabe eines Gewerbebetriebes
zeitgleich mit der tatsächlichen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen, in dessen Gebiet sich die Betriebsstätte befindet. Gleiches gilt für die Verlegung und die Anmeldung eines Gewerbes. Bitte beachten Sie, dass eine dem Zeitpunkt des Beginns, der Verlegung oder Abmeldung des Gewerbes vorausgehende Anzeige nicht vorgesehen ist.
Dies gilt für jede Niederlassung eines Betriebes, auch für Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen.
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, GmbH & Co. KG) sind alle persönlich haftenden Gesellschafter Gewerbetreibende und damit zur Anzeige verpflichtet. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizufügen. Bei Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist die Erlaubnis in Ablichtung einzureichen, bei Handwerksbetrieben die Handwerkskarte.
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Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.
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