Daniela
Teich
Sachbearbeiterin
keine
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Dietmar
Hollweg
Sachgebietsleiter
keine
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Im Rahmen von Grundstücks- und Immobilienkaufgeschäften ist es erforderlich, bei der Gemeinde, in deren Geltungsbereich das Kaufobjekt liegt, eine Bescheinigung zu beantragen, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses gegebenenfalls von der Stadt ausgeübt wird [§§ 24 fortfolgende Baugesetzbuch (BauGB), § 31 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW]. Erst nach Ausstellung dieses Negativattestes kann die Umschreibung im Grundbuch beim Amtsgericht vorgenommen werden.
Die erforderliche Bescheinigung erteilt das Sachgebiet Liegenschaften innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der notariellen Mitteilung über den Kaufvertrag und unter Einbeziehung aller in der Stadtverwaltung berührten Sachgebiete für alle gesetzlichen Bestimmungen. Hingegen ist ausschließlich für Kaufgeschäfte über Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbaurechte ab dem 01.01.2025 bis auf Weiteres eine Bescheinigung nach § 31 DSchG NRW nicht erforderlich.
Erteilung einer Bescheinigung nach dem Baugesetzbuch je angefangene halbe Stunde | 30,50 € |
Die Beträge verstehen sich jeweils pro angefragte Person.
Die Gebühren sind nach Erhalt des Verwaltungsgebührenbescheides bis zu dem dort angegebenen Fälligkeitstermin zu entrichten.
In der Regel beantragt die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar mit dem gültigen Kaufvertrag die Bescheinigung bei der zuständigen Stelle.
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.
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