Hund - Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 Landeshundesgesetz


Haltungserlaubnis gefährlicher Hunde gemäß § 3 Landeshundesgesetz

Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Ferner Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde wie z. B. bei auf Aggression gezüchteten Hunden, Hunde die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben oder Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen.

Was muss zur Haltung eines sogenannten gefährlichen Hundes beachtet werden?

Erlaubnispflicht:

Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung zu beantragen. Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung erteilt.

Außerdem ist die/der Halte/in verpflichtet, den Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Halter*in muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
  • Nachweis des öffentlichen oder privaten Interesses 
Kampfhunde

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