Sandra
Heitmann-Krüger
Sachbearbeiterin
keine
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Haltungserlaubnis gefährlicher Hunde gemäß § 3 Landeshundesgesetz
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:
und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden. Ferner Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde wie z. B. bei auf Aggression gezüchteten Hunden, Hunde die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben oder Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen.
Was muss zur Haltung eines sogenannten gefährlichen Hundes beachtet werden?
Erlaubnispflicht:
Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung zu beantragen. Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung erteilt.
Außerdem ist die/der Halte/in verpflichtet, den Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.
Weitere Voraussetzungen: