Alina
Schydlo
Sachbearbeiterin
keine
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Sandra
Heitmann-Krüger
Sachbearbeiterin
keine
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Das Landeshundegesetz unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großen Hunden. Zu den großen Hunden zählen Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindestgewicht von 20 kg haben.
Eine Vorführung des Hundes ist grundsätzlich nicht notwendig, kann in Ausnahmefällen trotzdem erforderlich sein.
Große Hunde sind zusätzlich zur hundesteuerlichen Meldung mit nachfolgenden Unterlagen bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden.
Zahlungsmöglichkeiten
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