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Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung.
Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG).
Unterschieden wird zwischen Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und Grundsteuer B (Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke).
Zu den Wohngrundstücken unter Grundsteuer B gehören:
und zu den Nichtwohngrundstücken:
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Dies ist in der Regel für Plettenberg das Finanzamt in Altena. Entsprechend den dort getroffenen Festsetzungen wird die Grundsteuer als Ergebnis aus
1) Grundsteuerwert
2) x Grundsteuermesszahl
= Grundsteuermessbetrag (ermittelt von den Finanzämtern)
3) x Hebesatz
= Grundsteuer (Festsetzung und Erhebung durch die Städte / Gemeinden)
gegenüber den Steuerpflichtigen festgesetzt. Dies sind regelmäßig die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Die Festsetzung erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid. Weitere Erläuterungen hierzu erhalten Sie unter „Grundbesitzabgaben“.
Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Plettenberg werden in der Haushaltssatzung festgelegt und betragen zum 01.01.2025:
Grundsteuer A 178 von Hundert,
Grundsteuer B 754 von Hundert für Wohngrundstücke und
1.508 von Hundert für Nichtwohngrundstücke.
Sollten Sie Rückfragen zur Höhe der Bewertung (dem sogennanten Messbetrag) Ihres Grundbesitzes haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt in Altena. Telefonisch unter 02352 / 917-1959; Erreichbarkeit für die Grundsteuer-Hotline Mo. - Fr. 09:00 bis 13:00 Uhr.
Bitte geben Sie hierzu Ihr Aktenzeichen mit xxx/xxx-x-xxxxx.x an – dieses finden Sie auf der ersten Seite Ihres Bescheides.
Bei einem Eigentumswechsel im laufenden Jahr erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer erst ab dem 1. Januar des dem Eigentumswechsel folgenden Jahres. Die Grundsteuerpflicht des Verkäufers endet grundsätzlich erst nach Erteilung eines Bescheides über den Eigentumswechsel (=Zurechnungsfortschreibung) durch das Finanzamt.
Auf Erklärung des alten und neuen Eigentümers hin kann bei ungeteiltem Übergang eines Grundstücks die Grundsteuerveranlagung im Vorgriff auf die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer übertragen werden. Die entsprechende Erklärung kann untern unter “Formulare" abgerufen werden. Darüber hinaus ist für den unterjährigen Eigentumswechsel regelmäßig die Abrechnung der Abwasserbeseitigungsgebühren erforderlich, die auf Grundlage der Frischwasserrechnung des Alteigentümers erfolgt. Diese ist ebenfalls vorzulegen.
Die Steuer ist in Vierteljahresbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden.
Widerspruchsverfahren
Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich zunächst mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten auch ohne ein Verfahren behoben und offene Fragen geklärt werden. Die Widerspruchsfrist von einem Monat wird durch einen vorgeschalteten Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Wichtiger Hinweis:
Einwendungen, die sich bei der Grundsteuer gegen die Steuerpflicht als solche, gegen den Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil oder den Zuschlag wegen Nichtabgabe richten, sind nicht mit einem Widerspruch bei der Stadt Plettenberg geltend zu machen, sondern unmittelbar bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbetrag oder die Zerlegungsmitteilung erlassen hat.
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