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Die Grundsteuer wird getrennt nach
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Dies ist in der Regel für Plettenberg das Finanzamt in Altena. Entsprechend den dort getroffenen Festsetzungen wird die Grundsteuer als Ergebnis aus
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
gegen den Steuerpflichtigen, dies ist regelmäßig der Grundstückseigentümer, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt im Abgabenbescheid. Weitere Erläuterungen hierzu erhalten Sie unter „Grundbesitzabgaben“.
Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Plettenberg werden in der Haushaltssatzung festgelegt. Die aktuellen Hebesätze betragen:
Grundsteuer A 290 von Hundert,
Grundsteuer B 590 von Hundert.
Bei einem Eigentumswechsel im laufenden Jahr erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer erst ab dem 1. Januar des dem Eigentumswechsel folgenden Jahres. Die Grundsteuerpflicht des Verkäufers endet grundsätzlich erst nach Erteilung eines Bescheides über den Eigentumswechsel (=Zurechnungsfortschreibung) durch das Finanzamt.
Auf Erklärung des alten und neuen Eigentümers hin kann bei ungeteiltem Übergang eines Grundstücks die Grundsteuerveranlagung im Vorgriff auf die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer übertragen werden. Dazu ist in der Regel die Abrechnung der Abwasserbeseitigungsgebühren erforderlich, die auf Grundlage der Frischwasserrechnung des Alteigentümers erfolgt, die hierfür vorzulegen ist.
Die Steuer ist grundsätzlich in Vierteljahresbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform sind hier abrufbar.
Widerspruchsverfahren
Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich zunächst mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten auch ohne ein Verfahren behoben und offene Fragen geklärt werden. Die Widerspruchsfrist von einem Monat wird durch einen vorgeschalteten Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Wichtiger Hinweis:
Einwendungen, die sich bei der Grundsteuer gegen die Steuerpflicht als solche, gegen den Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil oder den Zuschlag wegen Nichtabgabe richten, sind nicht mit einem Widerspruch bei der Stadt Plettenberg geltend zu machen, sondern unmittelbar bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbetrag oder die Zerlegungsmitteilung erlassen hat.