Wolfgang
Barbara
Sachbearbeiter
keine
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Ausnahmen sind hier die genehmigungsfreien Vorhaben, die im § 65 BauO NW aufgeführt sind (Bsp.: Gartenhäuser ohne Aufenthaltsraum bis 30 cbm, Einfriedungen bis 2m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis 1m Höhe, nicht überdachte Stellplätze bis zu 100 m²).
Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtbehörde zu stellen. Die Bauvorlagen müssen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von einem Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein.
Für kleinere Bauvorhaben, z.B. Garagen, Car-Ports, Terrassenüberdachungen, die ebenfalls genehmigungspflichtig sind, müssen die Unterlagen nicht von einem Architekten erstellt werden. Geregelt wird dieses in § 70 Absatz 2 BauO NRW.
Geltungsdauer einer Baugenehmigung: Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wird. Auf schriftlichen Antrag kann die Baugenehmigung jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter(innen) im Bauordnungsamt richtet sich nach Ortsteilen.
Bautätigkeitsstatistik:
Den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.statistik-bw.de/baut/html/ ("Bautätigkeitsstatistik-Online)" zur Verfügung. Dort können Sie den Erhebungsbogen online ausfüllen und/oder ausdrucken.
Die Gebühr richtet sich nach Art und Größe der baulichen Anlage und beträgt mind. 50,--€.
Die erforderlichen Unterlagen können im Bauantragsformular (s. Formulare) eingesehen werden. Exemplarisch seien aufgeführt:
Je nach Bauvorhaben können noch weitere Unterlagen gefordert werden (z.B. Brandschutzkonzept).
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