Wolfgang
Barbara
Sachbearbeiter
keine
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Jessica
Meiritz
Sachbearbeiterin
Neben dem Abbruch genehmigungsfreier Vorhaben im Sinne des § 65 Absatz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) ist zusätzlich eine Reihe weiterer konkreter baulicher Abbruchmaßnahmen von der Genehmigungspflicht befreit, und zwar gemäß § 65 Absatz 3 BauO NRW, die Beseitigung von zum Beispiel:
- genehmigungsfreien Anlagen nach § 66 BauO NRW,
- Gebäuden bis zu 300 cbm,
- Mauern und Einfriedungen,
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter im Bauordnungsamt richtet sich nach Ortsteilen.
Die Gebühr richtet sich nach umbauten Raum, der abgerissen werden soll, und beträgt je abzureißender baulichen Anlage mindestens 50,00 €.