Gewässerunterhaltung

Je nach Größe, Bedeutung und Nutzung eines Gewässers sowie Typ des Einzugsgebietes sind Art, Umfang und Häufigkeit der Unterhaltungsmaßnahmen verschieden.

Der Stadt Plettenberg obliegt gemäß § 62 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) die Unterhaltung der Gewässer Zweiter Ordnung und sonstiger Gewässer, die im Gemeindegebiet liegen.

Ein Großteil der Unterhaltung wird durch den Baubetriebshof ausgeführt. Bei umfangreicheren Maßnahmen werden Fremdunternehmen eingesetzt.

Der Aufgabenkatalog der Gewässerunterhaltung umfasst nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 , Abs. 2 WHG folgende Aufgaben:

Nr. 1: Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses

Nr. 2: Erhaltung der Ufer, insb. Erhaltung/Neuanpflanzung einer standortgerechten Vegetation

Nr. 3: Erhaltung der Schiffbarkeit

Nr. 4: Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen

Nr. 5: Erhaltung des Gewässers in einem Zustand der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht

 

Die Unterhaltung stehender Gewässer sowie von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern obliegt den Eigentümern und Besitzern der Anlage (§23 und §62 LWG NRW). Anlieger an Gewässern obliegen besondere Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten sind im Wasserhaushaltsgesetz § 5 geregelt:

Allgemeine Sorgfaltspflichten

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.     eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,

2.     eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,

3.     die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und

4.     eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

Damit ist die Gewässerunterhaltung nicht alleinige Aufgabe der Stadt Plettenberg, vielmehr sind hier auch die Anlieger gefordert. Arbeiten und Maßnahmen an Gewässern sind ebenso wie die Errichtung oder der Umbau von Bauwerken an Gewässern genehmigungspflichtig. Zuständige Genehmigungsbehörde ist hier die untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises.