Vergnügungssteuer

Die Erhebung der Vergnügungssteuer ist eine gesetzliche kommunale Aufgabe. Sie verfolgt ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem zum Beispiel durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll und wird im Wesentlichen für Spielapparate (Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte, Musikboxen) und für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art erhoben.

Die Steuersätze sind der jeweils gültigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Plettenberg zu entnehmen.

Bitte beachten Sie die Änderung der Bemessungsgrundlage zum 01.07.2018 von 12% des Einspielergebnisses auf aktuell 4,5% des Spieleinsatzes. Entsprechend hierzu sind auch die unterschiedlichen Vergnügungsteuererklärungen zu verwenden (siehe unten unter Formulare).

Widerspruchsverfahren
Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich zunächst mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten auch ohne ein Verfahren behoben und offene Fragen geklärt werden. Die Widerspruchsfrist von einem Monat wird durch einen vorgeschalteten Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

Steuer
Spielapparatebesteuerung

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