Cornelia
Kunen
Sachbearbeiterin
keine
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Christoph
Wilk
Sachgebietsleiter
keine
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1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-12) mehr als 5 km beträgt.
2. Schulweg
Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
3. Wirtschaftlichste Beförderung
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
a) öffentliche Verkehrsmittel
b) Schülerspezialverkehr
c) Beförderung mit Privatfahrzeugen
Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten eine Schülerjahreskarte, die bei Anmeldung an der jeweiligen Schule zu beantragen ist.