Claudia
Pliquett
Sachbearbeiterin
keine
Freitext
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.
Die Hundehalterin / Der Hundehalter ist verpflichtet, alle Hunde innerhalb von 2 Wochen nach der Anschaffung oder Zuzug zur Hundesteuer anzumelden beziehungsweise bei Abgabe oder Umzug abzumelden. Eine Vorführung des Hundes ist nicht erforderlich. Mit Zusendung des Steuerbescheides erfolgt die Übermittlung der Hundesteuermarke.
Geht eine Hundesteuermarke verloren, kann beim Sachgebiet Steuern und Abgaben der Stadt Plettenberg gegen eine Gebühr von 5,00 Euro eine Ersatzmarke angefordert werden.
Seit dem 01.01.2016 wird auch eine Hundesteuer für gefährliche Hunde erhoben. Als gefährliche Hunde sind entsprechend § 3 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) insbesondere Hunde folgender Rassen anzusehen:
Nach § 3 Absatz 2 LHundG NRW:
• Pitbull Terrier
• American Staffordshire Terrier
• Staffordshire Bullterrier
• Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Nach § 10 Absatz 1 LHundG NRW:
• Alano
• American Bulldog
• Bullmastiff
• Mastiff
• Mastino Espanol
• Mastino Napoletano
• Fila Brasileiro
• Dogo Argentino
• Rottweiler
• Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Die Hundesteuer beträgt zurzeit jährlich
wenn nur ein Hund gehalten wird | 72,00 Euro |
wenn zwei Hunde gehalten werden | 96,00 Euro pro Hund |
wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden | 108,00 Euro pro Hund |
wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird | 528,00 Euro |
wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden | 640,00 Euro pro Hund |
Für gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1 LHundG NRW), für die – aufgrund des Nachweises einer Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde – eine ordnungsbehördliche Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang nach dem LHundG NRW erteilt worden ist, wird der Steuersatz von 528,00 € auf 372,00 € bzw. von 640,00 € auf 450,00 € für jeden Hund, für den vorgenannte Befreiung erteilt worden ist, ermäßgt. Eine Ermäßigung entfällt, sobald eine Befreiung aufgehoben wird.
Die Hundean- und -abmeldung muss schriftlich erfolgen. Dazu steht Ihnen das Online Service-Portal zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass bei einer Abmeldung des Hundes die noch gültige Steuermarke unverzüglich zurückzugeben ist.
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