Freistellungsverfahren bei Bauvorhaben

Wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 67 Absatz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, ist eine Freistellung möglich.
Das Freistellungsverfahren gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW) ist schriftlich mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtbehörde zu stellen. Die Bauvorlagen müssen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von einem Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein.

Für kleinere Bauvorhaben, zum Beispiel Garagen, Car-Ports, Terrassenüberdachungen, die ebenfalls genehmigungspflichtig sind, müssen die Unterlagen nicht von einem Architekten erstellt werden. Geregelt wird dieses in § 70 Absatz 2 BauO NRW.

Im Freistellungsverfahren erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften; diese Prüfung muss ausschließlich der Entwurfsverfasser und/oder die Bauherrin bzw. der Bauherr durchführen.

Der Bauherr erhält keine Genehmigung, sondern eine Mitteilung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Mit dem Bauvorhaben darf nach Erhalt dieser sofort begonnen werden. Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter im Bauordnungsamt richtet sich nach Ortsteilen.

Bautätigkeitsstatistik:
Den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.statistik-bw.de/baut/html/ ("Bautätigkeitsstatistik-Online)" zur Verfügung. Dort können Sie den Erhebungsbogen online ausfüllen und/oder ausdrucken.

Für die Mitteilung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, beträgt die Gebühr 50,--€.

- Antrag auf Genehmigungsfreistellung
- Auszüge aus dem Katasterwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und der Deutschen Grundkarte)
- Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500 
- Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansicht) im Maßstab 1:100 
- Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung
- Angaben GRZ, GFZ und eventuell BMZ
- Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
- Wohnflächen- und Nutzflächenberechnung, Stellplatznachweis, etc.
- Nachweise der Standsicherheit und des Wärme- und Schallschutzes
- Zusätzlich ist eine Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Genehmigungsfreistellung bei Bauvorhaben

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