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Fachgebietsleitung
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Philipp
Schmidt
Sachgebietsleiter
für Veranstaltungen und Feiern
Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Nordrhein-Westfalen regelt, dass Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen sind.
In Plettenberg gibt der Fachdienst „Vorbeugender Brandschutz“ der Feuer- und Rettungswache auf Grundlage dieser Veranstaltungsanzeige eine Stellungnahme an das Fachgebiet Sicherheit, Ordnung, Brandschutz und Rettungswesen ab, woraufhin dieses entscheidet, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Über die Stärke und Ausrüstung der Brandsicherheitswache entscheidet der Leiter der öff. Feuerwehr.
Unter einer Brandsicherheitswache versteht man eine in der Regel durch die Gemeinde vorgenommene Gestellung von entsprechend geschulten Feuerwehrkräften, die die Veranstaltung beaufsichtigen und dabei etwaige Brandgefahren ausräumen, Flucht- und Feuerwehrangriffswege freihalten etc. und notfalls in der Lage sind, im ggf. dennoch auftretenden (Schwel-)Brandfall das Feuer im Anfangsstadium zu löschen. Dazu wird meist ein wasserführendes Feuerwehrfahrzeug zur Veranstaltungsstätte mitgebracht. Die Kosten der Brandsicherheitswache richten sich nach der Satzung der Stadt Plettenberg über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr.
Ob eine Veranstaltung eine erhöhte Brandgefahr besitzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Eine Gefährdung einer großen Anzahl von Personen im Brandfall ist jedenfalls regelmäßig dann anzunehmen, wenn mindestens 200 Personen zugegen sind.
Veranstalter werden somit gebeten, in jedem Fall Anzeigen bei Veranstaltungen mit mindestens 200 Anwesenden abzugeben. Darüber hinaus sind solche Veranstaltungen anzugeben, bei denen eine erhöhte Gefahrenlage auf der Hand liegt (z.B. Veranstaltungen mit Pyrotechnikeinsatz). Dies soll mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin erfolgen; kurzfristigere Anzeigen haben zur Folge, dass ein fünfzigprozentiger Kostenaufschlag auf die Entgelte für die Brandsicherheitswache zu erheben ist.
Im Eigeninteresse werden Veranstalter somit um rechtzeitige Anzeige gebeten.