Bestattung auf Veranlassung der Ordnungsbehörde


Eine/n Verstorbene/n zu bestatten liegt laut Bestattungsgesetz grundsätzlich in der Verantwortung der Angehörigen. Hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner*innen, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Sollten die Bestattungspflichtigen nicht bekannt oder erreichbar sein und deshalb nicht rechtzeitig über das Ableben der/des nahen Angehörigen informiert werden können, so übernimmt die Ordnungsbehörde zunächst stellvertretend die Bestattung. Diese wird in Form einer Einäscherung durchgeführt, sofern die/der Verstorbene dem nicht eindeutig schriftlich widersprochen hat.

Die Bestattungskosten werden von den kostenpflichtigen Angehörigen zurückgefordert. Ist dies aus finanziellen Gründen nicht möglich, können die Kosten -sofern ein tatsächlicher Bedarf besteht- mit Hilfe eines Sozialhilfeantrages durch das hiesige Sachgebiet "Finanzielle Hilfen" übernommen werden.
 

Ordnungsbehördliche Bestattung

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