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Bestattung auf Veranlassung der Ordnungsbehörde


Nach dem Bestattungsgesetz liegt die Bestattung grundsätzlich in der Verantwortung der Angehörigen. Hierzu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner*innen, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Wenn die Angehörigen nicht bekannt oder erreichbar sind und deshalb nicht rechtzeitig über das Ableben informiert werden können, so übernimmt die Ordnungsbehörde zunächst stellvertretend die Bestattung. Diese wird in Form einer Einäscherung durchgeführt, sofern die/der Verstorbene dem nicht eindeutig schriftlich widersprochen hat.

Bestattungskosten
Die Kosten werden von dem bestattungspflichtigen Angehörigen zurückgefordert. Ist eine Bezahlung aus finanziellen Gründen nicht möglich, kann das Sachgebiet „Finanzielle Hilfen" die Kosten über einen Sozialhilfeantrag übernehmen.
 

Ordnungsbehördliche Bestattung

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