Beistandschaft für minderjährige Kinder

Sie kann von jedem Elternteil beantragt werden, wenn ihm für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder wenn ihm die elterliche Sorge zusammen mit dem anderen Elternteil zusteht und das Kind sich in seiner Obhut befindet. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Den Antrag kann auch ein nach § 1776 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufener Vormund stellen.

Die Beistandschaft kann jederzeit beendet und bei Bedarf wieder beantragt werden. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes endet die Beistandschaft.

Vaterschaft

- Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen zur Feststellung der
   Vaterschaft und zu den rechtlichen Wirkungen der Vaterschaftsfeststellung,
   vor oder nach der Geburt des Kindes.

- Wir vertreten das Kind vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, wenn der
   Vater sein Kind nicht freiwillig anerkennen will.

Kindesunterhalt

- Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch des Kindes und
   führen auch Unterhaltsprozesse für das Kind.

- Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich
   Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.

- Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter „Die Beistandschaft".

 

Vaterschaftsfeststellung
Kindesunterhalt

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