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Bar- und Sachleistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder
noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in
ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung
noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5
genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten
Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen
Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Es handelt sich dabei um Leistungen, die bei dem oben genannten Personenkreis an Stelle der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II (ALG II) gewährt werden. Zu gewähren ist der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie für Krankenhilfe.