Kleinkläranlagen, Klärschlammentsorgung

Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 56 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) keine anderen Regelungen eingeführt worden sind.

Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt im Einzelfall festgelegt werden.

Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80% des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.

Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen, auch direkt gegenüber dem von der Stadt beauftragten Dritten.

Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen
Die Gebühr je cbm entnommenen Grubeninhalts beträgt für 2023 = 93,15 €.

Die Klärschlammentsorgung erfolgt derzeit durch die von der Stadt Plettenberg beauftragte Firma:

Rohrreinigung Neumann
Fa. Günter Neumann OHG
Unterm Bahndamm 8
58849 Herscheid
Tel: 0 23 57 / 28 81
Fax: 0 23 57 / 38 72

Grundstücksentwässerungsanlage, Kleinkläranlage, Kläranlage, Klärschlamm, Klärschlammabfuhr

Ihre Ansprechperson

Sachbearbeiterin m.springob@​plettenberg.de 02391/923-233 02391/923-157
Rathaus
Raum 213
Grünestraße 12
58840 Plettenberg

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