Kanalanschluss

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Plettenberg liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).

Neben dem Anschlussrecht besteht für Anschlussnehmer auch die Pflicht, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).

Mit dem Anschlusszwang einher geht der Benutzungszwang. Das heißt, dass der Anschlussnehmer das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) der öffentlichen Kanalisation zuführen muss.

Die Herstellung oder Änderung von Kanalanschlüssen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Der Grundstückseigentümer führt auf seine Kosten die Herstellung, Erneuerung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen und Anschlussleitungen auf dem anzuschließenden / angeschlossenen Grundstück durch.

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