Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung stellt den notwendigen Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher.
Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

  • die Regelaltersgrenze erreicht haben (diese liegt zwischen 65 und 67 Jahren) oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann) und
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner oder der nicht getrennt lebenden Partnerin bestreiten können,
  • keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben,
  • keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Wohngeldstelle haben

Einkommen
Zum Einkommen gehören z. B. Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie für eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag frei. Das Erwerbseinkommen wird ggf. um Freibeträge gemindert. 

Vermögen
Zum Vermögen gehören z. B. Haus- und Grundvermögen, PKW, Bargeld, Kontenguthaben, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000,00 € pro Person.

Bedarf
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen

  • den für die Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
  • gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (z. B. für Schwangerschaft, Alleinerziehung, bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G),
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Die notwendigen Unterlagen werden Ihnen auf Anfrage mitgeteilt.

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