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Je nach Größe, Bedeutung und Nutzung eines Gewässers sowie Typ des Einzugsgebietes sind Art, Umfang und Häufigkeit der Unterhaltungsmaß-nahmen verschieden.
Der Stadt Plettenberg obliegt gemäß § 91 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) die Unterhaltung der Gewässer Zweiter Ordnung und sonstiger Gewässer.
Ein Großteil der Unterhaltung wird durch den Baubetriebshof ausgeführt. Nur bei größeren Maßnahmen werden Fremdunternehmen eingesetzt.
Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
• Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Gewässerbettes und der Ufer zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abflusses sowie einer standortgerechten Ufervegetation
• Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers
• Maßnahmen zur Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung und Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.