Existenzsichernde Leistungen für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen

Durch eine Änderung im Bundesteilhabegesetz (dritte Reformstufe) erhalten Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben, seit dem 01. Januar 2020 existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII. Bis zum 31.12.2019 war der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) bei stationärer Unterbringung alleine für die Gesamtleistung zuständig. Ab dem 01.01.2020 erfolgt eine Trennung von Eingliederungshilfe-Leistungen (Fachleistungen) und existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen). Die Fachleistungen bleiben in der Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe. Zuständig für die existenzsichernden Leistungen sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Stadt Plettenberg ist für die Personen zuständig, die vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Plettenberg hatten.

Die existenzsichernden Leistungen bestimmen sich nach der Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Ist diese zeitlich befristet, erhält die Person Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII), ist diese unbefristet, erhält die Person Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII).

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