Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Die seelische Behinderung ist durch ein fachärztliches Gutachten festzustellen.
Das Vorliegen einer seelischen Behinderung wird zu 1.) durch fachärztliche Begutachtung und zu 2.) durch die Fachkräfte der Jugendhilfe festgestellt, wobei die letzte Entscheidung dem Jugendamt obliegt.

Die Hilfe wird im Einzelfall, gemäß den Bestimmungen:
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
    Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
    geleistet.

Die wesentlichen seelischen Behinderungen sind
1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen
    des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder
    körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, die eine seelische Behinderung zur
    Folgen haben können.

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)

§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (Auszug):
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
     1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
         Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
     2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
         eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
         Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind
         Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe
         am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
         Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
     1. in ambulanter Form,
     2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
         Einrichtungen,
     3. durch geeignete Pflegepersonen und
     4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
         geleistet.

Seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

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