Isabell
Vollmert
Sachbearbeiterin
Frauke
Thamer
Jugendschutzbeauftragte
Sebastian
Schydlo
Sozialarbeiter
Anja
Meyer
Sozialarbeiterin
keine
Freitext
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Sabrina
Müller
Sachgebietsleiterin Allgemeiner Sozialer Dienst
keine
Freitext
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Dagmar
Leopoldsberger
Sachbearbeiterin
keine
Freitext
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Josefine
Rademacher
Sozialarbeiterin
keine
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Ouassima
Lahcen
Sozialarbeiterin
keine
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Lena
Sijamic
Luisa
Artino-Deni
Sozialarbeiterin
Kerstin
Willms
Sachbearbeiterin
keine
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Michael
Schröder
Fachgebietsleiter
keine
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Die seelische Behinderung ist durch ein fachärztliches Gutachten festzustellen.
Das Vorliegen einer seelischen Behinderung wird zu 1.) durch fachärztliche Begutachtung und zu 2.) durch die Fachkräfte der Jugendhilfe festgestellt, wobei die letzte Entscheidung dem Jugendamt obliegt.
Die Hilfe wird im Einzelfall, gemäß den Bestimmungen:
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
Die wesentlichen seelischen Behinderungen sind
1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen
des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder
körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, die eine seelische Behinderung zur
Folgen haben können.
• Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (Auszug):
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind
Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
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