Erinnerung: Winterliche Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Diese darf nicht zu kurz kommen.

Symbolbild Straßenglätte. (Bild: pixabay/CopyrightFreePictures und Stadt Plettenberg)

Wir kennen das alle. Der Winter erhält Einzug mit Frost, Schnee oder Schneeregen und die Straßenglätte ist ein mögliches Ergebnis aus dieser frostigen Mischung. Dann kommt noch der morgendliche Zeitdruck hinzu und in der Eile wird schon mal das Streuen und Räumen der eigenen Wege oder Treppen vergessen.

Doch wehe, wenn etwas passiert. Die winterliche Räum- und Streupflicht für die Straßenanlieger darf nicht zu kurz kommen, sonst droht die Haftung bei Unfällen, vor allem, wenn diese vermeidbar gewesen wären.

Da am kommenden Wochenende erneut Temperaturen um den Gefrierpunkt und Schneeschauer vorhergesagt werden, möchte die Stadt Plettenberg auch in diesem Jahr wieder an die allgemeine Winterwartung erinnern.

Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt (vom 2. Mai 2017) ist insbesondere die Winterwartung der Gehwege – wie in anderen Städten auch – auf die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender und erschlossener Grundstücke übertragen. Wollen Vermieter die Räum- und Streu­pflicht auf ihre Mieter übertragen, greift dies nur, wenn es ausdrück­lich im Miet­vertrag steht. Aber selbst dann sind Vermieter nicht ganz aus der Pflicht: „Sie müssen darauf achten, dass tatsäch­lich vernünftig geräumt und gestreut wird, also in regel­mäßigen Abständen stichprobenartig über­prüfen, ob der Winter­dienst wirk­lich funk­tioniert! Tut er das trotz Abmahnen nicht, sollten Vermieter reagieren, im Notfall auch durch die Beauftragung eines professionellen Räumdienstes.“, mahnt Ordnungsamtsleiter Thorsten Spiegel.

Die Stadt appelliert mit Blick auf die Vorhersage weiterer Schneeschauer an alle Pflichtigen, die Räum- und Streupflicht angemessen wahrzunehmen, um niemanden unnötig zu gefährden.

Besonders die Gehwege sind in einer Breite von etwa 1,50 Metern von Schnee und Eis soweit möglich freizuhalten. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite. Bei der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte sollten abstumpfende Mittel gegenüber auftauenden bevorzugt werden. Der Schnee sollte so zur Seite geräumt werden, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr dadurch nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt wird. Einläufe und Hydranten müssen freigehalten werden, denn auch im Winter kann es zu Einsätzen der Feuerwehr kommen und bei einsetzendem Tauwetter muss alles abfließen können. Uns soll ja auch dann im Notfall von Einsatzkräften geholfen werden können.

Die Beseitigung von Schnee und Glätte soll gegen 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen 9 Uhr) erledigt sein. Fällt im Tagesverlauf erneut Schnee, ist dieser nach Beendigung des Schneefalls erneut zu beseitigen. Auch bei sich neu bildender Eisglätte muss reagiert werden. Nach 20 Uhr können Räumen und Streuen allerdings nicht mehr verlangt werden.

Wird dem nicht nachkommt, muss leider mit Konsequenzen rechnen. Wer sich nicht um seine Winterwartungspflichten kümmert, kann mit einem Bußgeld (bis 1.000 Euro) belegt werden und riskiert bei Unfällen, zivil- oder strafrechtlich belangt werden zu können.

Daher liegt es in Ihrem eigenen Interesse, sich angemessen um die winterliche Räum- und Streupflicht zu kümmern. Sehr erfreulich ist, dass die meisten Bürgerinnen und Bürger der Vier-Täler-Stadt dies auch vorbildlich tun! Vielen Dank dafür.

Zusätzlich müssen wir aber darauf hinweisen, dass Eigentümer auch Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Zuwegen, Gehwegen oder Straßen gefährdet werden können, unverzüglich beseitigen sollten. Die Stadt empfiehlt Grundstückseigentümern außerdem, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen. Bei einem selbst genutzten Haus kann im Schadensfall nach einem fahrlässigen Räumpflichtverstoß meist die private Haftpflichtversicherung helfen. Bei Vermietung oder Mehrfamilienhäusern braucht es oft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Bußgelder ersetzen die Versicherer „Räummuffeln“ allerdings in keinem Fall.

Wir bedanken uns bei den Bürgerinnen und Bürgern für das Einhalten der Räum- und Streupflicht, nach der ein „Winter-Wunderland“ ja auch noch entspannter zu genießen ist.