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Robert
Wieseler
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Winterdienstpflichten lassen sich aus verschiedenen Rechtsquellen ableiten. Winterdienstmaßnahmen gehören nicht zur verkehrsmäßigen Reinigung einer Straße. Vielmehr soll der Straßenbaulastträger nach besten Kräften über die ihm im Rahmen der verkehrsmäßigen Reinigung obliegende Aufgaben hinaus die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Eine weitere Pflicht zum Tätigwerden ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Gefahren, die Dritten unvermutet drohen, abzuwenden. Es ist allerdings kaum möglich, sämtliche Straßen völlig frei von Gefahren zu halten. Maßnahmen sind daher nur im Umfang zu ergreifen, für das, was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten kann. Dies bedeutet, dass Aufwendungen zu Erfolg in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Außerdem ist zu beachten, das sich der Verkehrsteilnehmer an die jeweiligen Straßenverhältnisse anpassen muss.