Straßenwidmung und -einziehung

Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr) sind in der Verfügung festzulegen. 

Einziehung und Teileinziehung sind Gegenakte zur Widmung, die Straßen, Wegen und Plätzen ihre Eigenschaft als öffentliche Straße (teilweise) wieder entziehen. Durch eine Teileinziehung kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt werden.

 

Widmung
Einziehung

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