Kindeswohlgefährdung

Zunächst gilt es festzuhalten, dass zum Kinderschutz zu allererst die Eltern angehalten sind. Über deren Erziehung aber wacht die staatliche Gemeinschaft. Wie wacht die staatliche Gemeinschaft? Das Gesetz impliziert keine Aufforderung zum grundsätzlichen Misstrauen, zum Nachgucken in den Schlaf- und Kinderzimmern, zur Überwachung. Vielmehr wird ein Auftrag formuliert zur Unterstützung solcher Eltern, die Probleme haben, zum Wohle ihrer Kindes zu erziehen und zum Eingreifen das Staates, wenn diese Unterstützung nicht ausreichend ist, um das Wohl des Kindes zu verwirklichen. Hilfe und Kontrolle, Hilfe und Intervention sind die Stichworte. Gestaltet wird dieser Auftrag durch gesetzliche Ausformulierungen und durch die Ausgestaltung der Jugendhilfe.
Eine rechtliche Ausgestaltung findet sich im § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). (siehe Rechtsgrundlagen unten).

Die „Familien-Krisenmanager“:
Wenn Eltern Unterstützung brauchen ...

In vielen Kinderzimmern gibt es sie: die „Struwwelpeter-Geschichten“. Meistens als Buch. Manchmal passieren sie dort aber auch. Dann suchen Eltern nach Hilfe – und finden sie beim Jugendamt. Hier gibt es so etwas wie ein „Familien-Krisenmanagement“. Das hat im vergangenen Jahr vielfach bei Konflikten rund um die Erziehung geholfen. Die Themenpalette, um die sich das Jugendamt dabei kümmert, ist breit: ratlose Eltern, Familienkrisen, Schulprobleme ... Gewalt, Alkohol- und Drogensucht.

„Nur mit Schreierei kann Erziehung nicht klappen. Erst recht nicht, wenn dann auch noch die Hand ausrutscht. Bevor Eltern so hilflos reagieren, sollten sie dringend in die Beratung kommen“, sagen die BezirkssozialarbeiterInnen. Das sei übrigens das gute Recht von Eltern und Kindern.

Für viele stellt der der Gang zum Jugendamt aber immer noch eine enorme Hemmschwelle dar. Entweder fällt es ihnen schwer, sich einzugestehen, dass sie mit der Erziehung überfordert sind. Oder sie haben sogar Angst, dass ihnen die Kinder weggenommen werden. „Aber genau diese Angst ist unbegründet. Der Kontakt mit dem Jugendamt ist oft bereits der erste Schritt zur Lösung. Unser Ziel ist es, zusammen mit den Familien einen Weg aus Problem- und Krisensituationen zu finden“, so Dipl. Sozialarbeiterinnen und Dipl. Sozialarbeiter des Jugendamtes.

„Wer mit lästiger Telefonwerbung bombardiert wird, geht zur Verbraucherzentrale. Wer mit seinem Stromanbieter unzufrieden ist, zur Energieberatung. Und wer Beziehungsprobleme hat, zur Eheberatung. Genauso selbstverständlich sollte das Jugendamt die Anlaufstelle bei Problemen in der Familie sein“, sagen die Bezirksozialarbeiter.

Die Gründe, sich Rat und Hilfe zu holen, können sehr unterschiedlich sein: Kinder, die sich auffällig verhalten, Beziehungsprobleme oder Trennung und Scheidung der Eltern. Auch bei Ärger in der Schule oder Problemen mit der Ausbildung hilft das Jugendamt.

Das Jugendamt ist eine „Servicestelle mit Profis an Bord“ für Eltern, Kinder und Jugendliche. Die SozialarbeiterInnen geben wertvolle Tipps. „Wir sind keine ‚Super-Nannys’ aus dem Fernsehen mit Patentrezepten in der Tasche. Wir gehen direkt in die Familien und suchen gemeinsam nach individuellen Lösungen“, so die  Mitarbeiter.

Das Ziel vom Jugendamt in Plettenberg ist es, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Familie und im vertrauten Umfeld bleiben können. Erst wenn es keinen anderen Weg gibt, werden Hilfen außerhalb der Familie bei Pflegeeltern, in Einrichtungen oder Wohngruppen gewährt. „Dann aber, um die Kinder zu schützen und um ihnen bessere Chancen zu geben, im Leben Fuß zu fassen“, sagen die MitarbeiterInnen Insgesamt leben 30 Kinder und Jugendliche derzeit in Pflegefamilien – vermittelt vom Jugendamt. 23 leben in einer Einrichtung oder einer anderen betreuten Wohnformen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1666 BGB - Gefährdung des Kindeswohls durch Eltern und Dritte:
(1) Wird das körperliche, geistige, oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das       Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 1666 a Zulässigkeit der Trennung des Kindes von den Eltern; Entzug des Sorgerechts:
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

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