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Rademacher
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Sozialarbeiterin
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Michael
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Jugendhilfe ist beispielsweise dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum erkennbar gefördert werden können.
"Hilfen für junge Volljährige" orientieren sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung an den "Hilfen zur Erziehung", soweit sie für junge Erwachsene angemessen sind, wobei als Zielsetzung die Sicherstellung einer "eigenverantwortlichen Lebensführung" im Vordergrund steht.
Es kommen also insbesondere in Frage:
- Beratung im Sinne der Erziehungsberatung (vergleiche § 28 SGB VIII),
- soziale Gruppenarbeit (vergleiche § 29 SGB VIII),
- Erziehungsbeistandschaft (vergleiche § 30 SGB VIII),
- eine zeitlich begrenzte Fortsetzung (Abschluss, Nachbetreuung) einer
außerfamiliären Unterbringung (vergleiche § 33 Vollzeitpflege, § 34
Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (vergleiche § 35 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe (im wesentlichen Abschluss, Nachbetreuung) bei
seelischer Behinderung (vergleiche § 35a SGB VIII).
• Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)
§ 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung:
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
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