Familiengerichtshilfe

Das Familiengericht informiert das Jugendamt zum Beispiel über Scheidungsanträge, damit Eltern eine entsprechende Beratung angeboten werden kann. Ebenso werden Anträge beispielsweise auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, des Umgangsrechts etc. an das Jugendamt weitergeleitet.

Eltern haben im Rahmen der Jugendhilfe gemäß § 17 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) einen Anspruch auf Beratung. Im Fall der Trennung oder Scheidung soll die Beratung helfen, die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

Das Jugendamt ist verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten, wenn das Kindeswohl nicht oder nicht ausreichend gewährt ist, bzw. eine entsprechende Abklärung im Rahmen der Möglichkeiten des Jugendamtes nicht gegeben ist.

Für die Stadt Plettenberg ist das Familiengericht des Amtsgerichtes Plettenberg zuständig.

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)


§ 17 SGB VIII - Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung:
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

§ 49 FGG:
(1)  Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
1.  Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2), 
2.  Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
3.  Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Absatz 3),
4.  Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Absatz 3),
5.  Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631 b, 1800, 1915),
6.  Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Absätze 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
7.  Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684, 1685),
8.  Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
9.  Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche),
10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Absatz 2),
11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Absatz 2, § 1681),
12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Absatz 3).
(2)  Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.
(2 a) Das Familiengericht kann vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung eines minderjährigen Kindes und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 1598a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören.
(3) § 49 Abätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Ihre Ansprechpersonen

Sozialarbeiterin j.rademacher@​plettenberg.de 02391/923-216
Rathaus
Raum 140
Grünestraße 12
58840 Plettenberg

Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.

Sozialarbeiterin o.lahcen@​plettenberg.de 02391/923-199 02391/923-356
Rathaus
Raum 142
Grünestraße 12
58840 Plettenberg

Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.

Fachgebietsleiter ml.schroeder@​plettenberg.de 02391/923-198 02391/923-128
Rathaus
Raum 138
Grünestraße 12
58840 Plettenberg

Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.

Sozialarbeiterin a.meyer@​plettenberg.de 02391/923-201 02391/923-128
Rathaus
Raum 144
Grünestraße 12
58840 Plettenberg

Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.