Josefine
Rademacher
Sozialarbeiterin
keine
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Luisa
Artino-Deni
Sozialarbeiterin
Kerstin
Willms
Sachbearbeiterin
keine
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Ouassima
Lahcen
Sozialarbeiterin
keine
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Anja
Meyer
Sozialarbeiterin
keine
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Michael
Schröder
Fachgebietsleiter
keine
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Ohne deren Unterstützung würde der Jugendliche in seiner aktuellen Lebenssituation nicht mehr zurecht kommen.
Die Erziehungsbeistandschaft zählt zu den ambulanten Hilfen zur Erziehung, ergänzt und unterstützt die familiäre Erziehung und bezieht das soziale Umfeld soweit als möglich in die Arbeit mit ein.
Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist unter aktiver Einbeziehung der Sorgeberechtigten und des betroffenen jungen Menschen im Zusammenwirken der betroffenen Fachkräfte vom Jugendamt zu treffen. Da es sich bei der Erziehungsbeistandschaft um eine für voraussichtlich längere Zeit zu leistende Hilfe handelt, ist gemäß § 36 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ein Hilfeplanverfahren durch das Jugendamt erforderlich.
• Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)
§ 30 SGB VIII - Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer:
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
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