Dennis
Großheim
Sachbearbeiter
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Philipp
Schmidt
Sachgebietsleiter
Veranstaltungen, die den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen und verkehrslenkende Maßnahmen erfordern, benötigen in der Regel eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei solchen Veranstaltungen kann es sich z. B. um Festumzüge (Schützen-, St.-Martins- oder Fackelzug), Stadt- oder Straßenfeste, Sportveranstaltungen (Radrennen oder Laufveranstaltungen) Konzerte, Märkte oder ähnliches handeln.