Rechtlicher Hinweis: Beschädigung von Wahlplakaten kann zur Anzeige führen

Hier erfahren Sie mehr dazu.

Derzeit tobt der Wahlkampf und ebenso mitunter die Gemüter. Das scheint hier und da Meschen dazu zu veranlassen, Dummheiten zu machen.

Daher hier drömmeligkeitsvorbeugend diese Hinweise:

- Das Beschädigen von Wahlplakaten (ab- oder zerreißen, beschmieren, bemalen etc.) gilt als Sachbeschädigung nach § 303 StGB und wird mindestens eine Geldstrafe nach sich ziehen. Der Versuch ist ebenso strafbar.

- Wer sich Wahlplakate unter den Nagel reißt, also einfach mitnimmt, muss sich um Sachbeschädigung keine Sorgen machen. Denn dann begeht man Diebstahl nach § 242 StGB und die Strafen fallen hier sogar noch ein bisschen höher aus - auch hier ist der Versuch strafbar.

- Die Parteien können in beiden Fällen zudem Schadenersatz geltend machen. Sie sind es auch, die als Eigentümerinnen die Anzeigen stellen können.

Wir sind uns aber sicher, dass hier in der Vier-Täler-Stadt die vernünftigen Menschen leben und diese Hinweise nur der allgemeinen Kenntnis dienen.

Vielen Dank!

 

Übrigens: Auch ganz interessant, der (umgansprachlich) “Jedermannparagraph”.