Abbruchgenehmigung

Neben dem Abbruch genehmigungsfreier Vorhaben im Sinne des § 65 Absatz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) ist zusätzlich eine Reihe weiterer konkreter baulicher Abbruchmaßnahmen von der Genehmigungspflicht befreit, und zwar gemäß § 65 Absatz 3 BauO NRW, die Beseitigung von zum Beispiel:

- genehmigungsfreien Anlagen nach § 66 BauO NRW,
- Gebäuden bis zu 300 cbm,
- Mauern und Einfriedungen,

Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter im Bauordnungsamt richtet sich nach Ortsteilen.

Die Gebühr richtet sich nach umbauten Raum, der abgerissen werden soll, und beträgt je abzureißender baulichen Anlage mindestens 50,00 €.

  • Bauantrag
  • Auszüge aus dem Katasterwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und der Deutschen Grundkarte)
  • Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500
  • Alte Genehmigungs- oder Bestandspläne
  • Angaben zum umbauten Raum
  • Erhebungsbogen für Bauabgang
Baugenehmigung für den Abbruch baulicher Anlagen

Ihre Ansprechpersonen

Sachbearbeiter w.barbara@​plettenberg.de 02391/923-128
Rathaus
Raum 226
Grünestraße 12
58840 Plettenberg

Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten.

Sachbearbeiterin j.meiritz@​plettenberg.de 02391/923-147 02391/923-128
Rathaus
Raum 233
Grünestraße 12
58840 Plettenberg
Sachbearbeiter k.zedel@​plettenberg.de 02391/923-220 02391/923-181
Rathaus
Raum 233
Grünestraße 12
58840 Plettenberg