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Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die erstmals 1980 eingeführt wurde.
Durch die zum 01.07.2017 in Kraft getretene Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird der Unterhaltsvorschuss unter gewissen Voraussetzungen von der Geburt bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass das Kind vom familienfernen Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt erhält. Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung bemisst sich an der Altersgruppe des Kindes:
Altersgruppe | Höhe der Leistung |
---|---|
Kinder unter 6 Jahren | 177,00 € |
Kinder ab 6 Jahren und unter 12 Jahren | 236,00 € |
Kinder ab 12 Jahren und unter 18 Jahren | 314,00 € |
Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von zurzeit 219,00 € ergibt dieser Betrag den Mindestunterhalt, der vom familienfernen Elternteil für das Kind zu zahlen ist.
Ansprechpartner Unterhaltsvorschuss:
• Buchstaben A - B Frau Schein
• Buchstaben C - K Frau Schulze
• Buchstaben L - Z Frau Streppel
Ansprechpartner Heranziehung Unterhaltspflichtiger:
• Buchstaben A - Z nicht besetzt
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bitte erfragen Sie diese bei Ihrem/r zuständigen Sachbearbeiter/in.