Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen

Nach § 14 Gewerbeordnung muss

  • der Beginn
  • die Verlegung innerhalb einer Gemeinde
  • die Änderung oder Erweiterung der Betriebstätigkeit oder
  • die Aufgabe eines Gewerbebetriebes

gleichzeitig der für die Betriebsstätte zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Dies gilt für jede Niederlassung eines Betriebes, auch für Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen. Eine vorherige Anzeige ist nicht vorgesehen.

Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll, da eventuell auftretende Fragen direkt geklärt werden können.

Sie können eine Gewerbeanzeige aber auch online über das Gewerbe-Service-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen erstatten. Dazu klicken Sie hier


Ergänzende Hinweise:

Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, GmbH & Co. KG) sind alle persönlich haftenden Gesellschafter Gewerbetreibende und damit zur Anzeige verpflichtet, daher ist auch von jedem einzelnen ein Vordruck auszufüllen. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizufügen. Bei Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist die Erlaubnis in Ablichtung einzureichen, bei Handwerksbetrieben die Handwerkskarte.

Die Vordrucke können nur vollständig ausgefüllt und unterschrieben bearbeitet werden. Dabei ist die gewerbliche Tätigkeit möglichst genau zu bezeichnen. So ist zum Beispiel "Handel mit Waren verschiedener Art" nicht ausreichend.

26,00 €   An- und Ummeldungen für natürliche Personen und vertretungsberechtigte
Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
   
33,00 € für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter
von Personengesellschaften sind
   
13,00 €

für jeden weiteren Vertretungsberechtigten von juristischen Personen

• Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Aufenthaltstitel

Im Einzelfall weitere Unterlagen, zum Beispiel Nachweis über Eintragung in die Handwerksrolle oder Eintragung ins Handelsregister oder Erlaubnis

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